- "Bundesimmissionsschutzgesetz": (kurz: BImSchG); dient vorwiegend als behördliche Beurteilungsgrundlage für Genehmigungsverfahren und den Betrieb von Anlagen, die Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Umwelteinwirkungen hervorrufen.
- "31. Bundesimmissionsschutzverordnung": (kurz: 31. BImSchV); dient als behördliche Beurteilungsgrundlage für Genehmigungsverfahren und den Betrieb von Anlagen, die speziell leicht flüchtige Verbindungen (VOC) emittieren. Hier werden konkrete, branchenspezifische Grenzwerte aufgeführt.
- "Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft": (kurz: TA Luft); Hier werden ergänzend zur 31. BImSchV Grenzwerte für krebserzeugende, erbgutverändernde und reproduktionstoxische Stoffe ( R-Sätze) angegeben, die es einzuhalten gilt.
- "ATEX-Richtlinie": Sie legt die Regeln für das Inverkehrbringen und den Umgang von Produkten fest, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden.
Gesetzliche Bestimmungen
